Gültige Satzung


Satzung der St. Maternus-Schützenbruderschaft Merbeck e.V.

Gegründet 1502

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „St. Maternus-Schützenbruderschaft Merbeck e.V.“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Erkelenz eingetragen und hat seinen Sitz in der Pfarrgemeinde Merbeck.

 

§ 2

Wesen und Aufgabe

Die St. Maternus-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statur und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der St. Maternus-Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:


1. Bekenntnis des Glaubens durch

    a) aktive religiöse Lebensführung,

    b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,

    c) Werke christlicher Nächstenliebe.

 

2. Schutz der Sitte durch

    a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.

    b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.

    c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

 

3. Liebe zur Heimat durch

    a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

    b) tätige Nachbarschaftshilfe,

    c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums

        vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels (Vogelschuß) und

        Fahnenschwenken.

 

4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft

   grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die St. Maternus-Schützenbruderschaft Merbeck e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins und seine Verwirklichung ergibt sich aus den Aufgaben im § 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

a) Mitglied (Senior-Mitglied) können Männer werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben,

    unbescholten und bereit sind, sich dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu

    verpflichten

b) Das Gesuch um Aufnahme ist an den ersten Brudermeister (Vorsitzenden) zu richten.

    Dieser legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der

    Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller alsbald Kenntnis zu geben.

c) Die St. Maternus-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer.

d) Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme der Satzung verpflichten sich

   die Mitglieder auf den christlichen Grundlagen des Bundes und zu christlicher Lebens-

   führung. Dazu gehört insbesondere, dass ein Mitglied, sofern es verheiratet ist, in einer

   geordneten Ehe lebt. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht die Mitgliedschaft und

   damit auch das Recht auf die Königs- oder Prinzenwürde oder ein repräsentatives Amt

   innerhalb der Bruderschaft.

e) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat

    auf das Vermögen der St. Maternus-Schützenbruderschaft keinen Anspruch.

    Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende

    Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

f)  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1 Brudermeister zu erklären.

g) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger

    Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen

    der St. Maternus- Schützenbruderschaft und des Bundes der Historischen Deutschen

    Schützenbruderschaften schädigt, z.B. wenn es durch sein Verhalten den Geist der

    Brüderlichkeit gröblich verletzt oder mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

h) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

    Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Ein ausgeschlossenes

    Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus

     seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die

    Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde

    an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

i)  Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend auch für Jungschützen (siehe § 6)

 

§ 5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Versammlungen zu beteiligen, soweit die Versammlung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht worden ist. An kirchlichen Veranstaltungen der St. Maternus-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle beteiligen.

Mitglieder sind nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ab dem darauffolgenden Jahr, vom Beitrag befreit. Jedes Senior-Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

 

§ 6

Jungschützen

Jungen und Jungmänner (Junior-Mitglieder) vom 14. Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach den Grundgesetze der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 21. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind dann beitragspflichtig und stimmberechtigt. Jedes Junior-Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Prinzenschuss. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Mitgliedschaft entsprechend wie für Senior-Mitglieder.

 

§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedsrechte, sind aber von den Mitgliedspflichten befreit.

 

§ 8

Organe der St. Maternus-Schützenbruderschaft

Organe der St. Maternus-Schützenbruderschaft sind

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel (1/10) der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, schriftlich beim 1. Brudermeister beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom

1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder durch ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses genügt die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern.

b) Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan.

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung.

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

f) Änderung der Satzung.

g) Auflösung der Bruderschaft.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Maternus-Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderung oder Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4-Stimmemehrheit. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

a) 1.Brudermeister (auch Vorsitzender, Präsident o.ä. genannt),

b) stellv. Brudermeister,

c) Schriftführer,

d) Kassierer,

e) sowie 3 Beisitzern, die evtl. Aufgaben als Schießmeister und Jungschützenmeister

   übernehmen sollen. Zum Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder der Pfarrer der Pfarre

   St. Maternus in Merbeck als geistlicher Präses und der König des laufenden Jahres.

f) In der Angelegenheit der Prunkfeier ist ferner der von der Mitgliederversammlung gewählte

   Hauptmann stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.

 

Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit. Die Vorstandsmitglieder (ausgenommen Präses, König und Hauptmann) werden so gewählt, dass nicht alle Positionen gleichzeitig neu besetzt werden müssen, d.h. in einem Jahr sind drei, im folgenden Jahr vier Vorstandsmitglieder neu zu wählen.

 

§ 12

Gesetzlicher Vorstand

Der 1.Brudermeiser, der stellv. Brudermeister, der Schriftführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die

a) Führung der laufenden Geschäfte,

b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) Aufstellung eines Haushaltsplans,

d) Erstattung der Tätigkeitsberichte,

e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,

f) Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit,

g) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen

    Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen,

h) Vorbereitungen für den Vogelschuss und die Prunkfeier, sowie sonstige gesellige und andere

    Veranstaltungen der St. Maternus-Schützenbruderschaft.

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister oder einem anderen, vom Vorstand gewählten Vorstands-mitglied einberufen und geleitet.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14

Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle der Verhinderung.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitglieder-versammlungen. Zumindest die Anträge und die Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kauffmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf, er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom 1.Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft, Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte, sind möglichst in einem Banksafe aufzubewahren.

Evtl. bestellte Schriftführer und Kassierer vertreten den ordentlichen Stelleninhaber im Falle seiner Verhinderung und unterstützen Diesen bei seinen Aufgaben.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschiessen und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliedschaft. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

 

§ 15

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglied der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein.

Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, Vermögensanteile und Belege.

Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht.

 

§ 16

Feste

Der Patronatstag (Sonntag nach Maternus 11. September) und der Sebastianustag im Januar (20.01, möglichst mit dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung) werden nach altem Brauch begangen.

Beim Schützenfest im Sommer (Sonntag nach Johannes, 24. Juni) wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, z.B. Abholen der Bruderschaftsfahne, Errichten der Festmaien, feierlicher Kirchgang mit Musik, Abholung des Königs zum Hochamt, Gefallenenehrung, Fahnenschwenken, Klompenball, Festzüge, Paraden und Königsball. Fällt das Fest des Hl. Johannes (24. Juni) oder das Fest des Hl. Maternus (11. September) auf einen Sonntag, so beginnt am vorhergehenden Samstag das Schützenfest oder das Patronatsfest.

Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Bruderschaft tritt bei allen Veranstaltungen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.

Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.

 

§ 17

Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams-prozession und an der Pfarrprozession. An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil, z.B. an einer kirchlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besondere Einladung.

Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr drei Hochämter halten, dass Erste am Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung für die lebenden und verstorbenen Mitglieder, das Zweite am Frühkirmesmontag für die lebenden Mitglieder und das Dritte am Spätkirmesmontag anlässlich des Patronatsfestes für die verstorbenen Mitglieder. Die Fahnenträger nehmen mit den Fahnen am Altar Aufstellung.

Bei diesen Gottesdiensten sind die Mitglieder zur gemeinschaftlichen Kommunion eingeladen. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre (z.B. Caritas, Männerseelsorge, Pfarrgemeinderat).

 

§ 18

Begräbnisordnung

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft nach dem Tode eine hl. Messe lesen, die nach Möglichkeit am Sonntag gehalten werden soll, damit alle Schützenbrüder teilnehmen können. Beim Begräbnis eines Schützenbruders sollen möglichst ebenfalls alle Schützenbrüder, und zwar in Tracht, teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen.

 

§ 19

Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel. Das Schießspiel des Königs- und Prinzenvogelschiessens gehört zum Schützenfest des folgenden Jahres und soll gut vorbereitet werden. Es soll jedes Jahr und zwar am Sonntag des Patronatsfestes im September stattfinden. Zunächst wird auf den Königsvogel geschossen. Der Prinzenvogel kann erst geschossen werden, wenn der Königsvogel von einem Bewerber geschossen worden ist.

Sollte nach einer (1) Stunde Wartezeit an der Vogelstange kein Bewerber antreten, wird der Vogel vom Vorstand geschossen. In diesem Fall findet im folgenden Jahr kein Schützenfest mit Aufzügen statt. Das Königssilber wird dann lediglich bei kirchlichen Veranstaltungen oder bei besonderen Einladungen, z.B. Teilnahme am Bezirksschützenfest, von einem Mitglied des Vorstandes getragen.

Durch Anschaffung von Schwenkfahnen soll das kunstvolle Fahnenschwenken bei den Jungschützen gefördert werden. An den Festen wird vor dem Haus des Königs, des Präses, in Festzelt oder Festsaal das Fahnenschwenken unter Musikbegleitung vorgeführt, ebenso am Hochzeitstag oder Jubiläumstag eines Schützenbruders.

 

§ 20

Sportschiessen

Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, das sich nach den Bestimmungen des Bundes und der FICEP (Internationaler katholischer Sportverband) richtet, beteiligen. Die Teilnahme am sportlichen Schießen des Bezirks bzw. Kreises, der Diözese und des Bundes ist wünschenswert.

 

§ 21

Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher aufs Sorgfältigste aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden. So ist z.B. das Königssilber diebes- und feuersicher aufzubewahren. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll sich die Bruderschaft nach Möglichkeit beteiligen. Insbesondere unterstützt sie die heimatkundlichen Bestrebungen der entsprechenden Institutionen und Vereine.

 

§ 22

Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

 

§ 23

Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall ist einen3/4-Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter 7 sinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Pfarre St. Maternus in Merbeck. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen, Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle einer Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre, mit gleicher Zielsetzung, hat die Pfarre das Vermögen an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.

 

§ 24

Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft, bzw. Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, dass für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 25

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.02.1980 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 26.01.1969 tritt dann außer Kraft.