Satzung der St. Maternus-Schützenbruderschaft Merbeck e.V.
Gegründet 1502
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „St. Maternus-Schützenbruderschaft Merbeck e.V.“.
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Mönchengladbach unter der Nr. VR 3982 eingetragen und hat seinen Sitz in Wegberg, Ortsteil Merbeck.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Pfarrei St. Martin Wegberg, Gemeinde St. Maternus Merbeck.
§ 2
Wesen und Aufgabe
Die St. Maternus-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-bruderschaften e.V. in Köln bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statur und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der St. Maternus-Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
b) Gestaltung echter zwischenmenschlicher Geselligkeit.
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels (Vogelschuss) und Fahnenschwenkens.
d) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die St. Maternus-Schützenbruderschaft Merbeck e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Zweck des Vereins und seine Verwirklichung ergibt sich aus den Aufgaben im § 2.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Personen werden, die unbescholten sind und bereit sind, sich dieser Satzung und damit den Statuten des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-Bruderschaften e.V. in Köln zu verpflichten.
2. Mitglieder, die nicht volljährig sind, benötigen für die Aufnahme das Einverständnis der Erziehungs-berechtigten.
3. Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf die christlichen Grundsätze.
4. Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister (Vorsitzenden) zu richten.
Dieser legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller alsbald Kenntnis zu geben.
5. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Maternus-Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinander-setzungen steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister zu erklären.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen der St. Maternus- Schützenbruderschaft und des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften schädigt, z.B. wenn es durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit grob verletzt oder mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.
5. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
6. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend auch für Jungschützen (siehe § 7)
§ 6
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Versammlungen zu beteiligen, soweit die Versammlung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht worden ist.
2. An kirchlichen Veranstaltungen der St. Maternus-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
3. Mitglieder sind nach Vollendung des 67. Lebensjahres, ab dem darauffolgenden Jahr, vom Beitrag befreit (gültig ab dem Jahr 2024, die nach dem Jahr 1958 geboren sind).
4. Jedes Mitglied, ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
§ 7
Jungschützen
1. Jungschützen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammen-gefasst werden.
2. Die Rechte und Pflichten nach den Grundgesetzen der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie den Statuten des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt ausüben.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind dann beitragspflichtig (während der Ausbildung oder im Studium bezahlen Sie, aber nur den halben Jahresbeitrag und stimmberechtigt.
4. Jeder Jungschütze, zwischen 14 - 24 Jahren, hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Prinzenschuss.
§ 8
Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 9
Organe der St. Maternus-Schützenbruderschaft
Organe der St. Maternus-Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel (1/10) der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, schriftlich beim 1. Brudermeister beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder durch ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
4. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Schon auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses genügt die einfache Stimmenmehrheit, soweit dies nicht dieser Satzung widerspricht.
6. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der militärischen Führung (General und Hauptmann).
b) Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan.
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Entlastung des Kassierers nach Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes nach Antrag aus der Versammlung.
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
g) Änderung der Satzung.
h) Auflösung der Bruderschaft.
2. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Maternus-Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderung oder Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4-Stimmenmehrheit.
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Brudermeister,
b) dem stellvertretenden Brudermeister,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) Beisitzern, die Aufgaben als Schießmeister, Jungschützenwart,
Öffentlichkeitsarbeit, Koordinator Straßen- und Tanzmusik etc. übernehmen,
f) dem geistlicheren Präses der Pfarre St. Martin Wegberg oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
g) dem amtierenden König.
h) In den Angelegenheiten der Frühkirmes und des Patronatsfestes (Spätkirmes) sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Personen (Hauptmann und General) stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes.
2. Die Schießleiter werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt, müssen aber zuvor den Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation nachweisen.
3. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung, für den Rest der Amtszeit.
5. Die Vorstandsmitglieder (ausgenommen Präses, König, Hauptmann und General) werden so gewählt, dass nicht alle Positionen gleichzeitig neu besetzt werden müssen, d.h. in einem Jahr sind drei, im folgenden Jahr vier Vorstandsmitglieder neu zu wählen.
§ 13
Gesetzlicher Vorstand
1. Der 1.Brudermeiser, der stellv. Brudermeister, der Schriftführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außer-gerichtlich zu vertreten.
3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
4. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.
§ 14
Aufgaben des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes sind die
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Aufstellung eines Haushaltsplans,
d) Erstellung der Tätigkeitsberichte,
e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
f) die Festlegung des Ausschlusses eines Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit,
g) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen,
h) Vorbereitungen für den Vogelschuss und die Prunkfeier, sowie sonstige gesellige und andere Veranstaltungen der St. Maternus-Schützenbruderschaft.
2. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen, vom Vorstand gewählten Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
3. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15
Beschreibung der Aufgaben
1. Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
2. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
3. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk.
Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen an. Zumindest die Anträge und die Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
4. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren.
Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf, er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom 1. Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft, Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte, sind möglichst in einem Banksafe aufzubewahren.
Evtl. bestellte Schriftführer und Kassierer vertreten den ordentlichen Stelleninhaber im Falle seiner Verhinderung und unterstützen diesen bei seinen Aufgaben.
5. Die Schießleiter organisieren das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und tragen hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihnen obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports.
6. Der Jungschützenwart, im Alter von 18 - 24 Jahren, organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er ist Vermittler zwischen Vorstand und Jungschützen und trägt die Verantwortung für die Jungschützen.
7. Die Generalität regelt den Ablauf der Paraden in der Öffentlichkeit und den organisatorischen Teil der Festlichkeiten auf dem Festzelt und im Festsaal.
8. Der Hauptmann ist zuständig für die Vorbereitung und den Ablauf der Umzüge auf der Straße.
9. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
§ 16
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer, prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre neugewählt.
§ 17
Feste
1.
Die Mitgliederversammlung richtet sich nach dem Sebastianus-Tag (20. Januar).
Ist der 20. Januar ein Sonntag, ist dann die Mitgliederversammlung, ansonsten am darauffolgenden Sonntag.
2.
Das Schützenfest richtet sich nach dem Johannes-Tag (24. Juni).
Ist der 24. Juni ein Sonntag, so beginnen die Feierlichkeiten am Samstag zuvor, ansonsten am darauffolgenden Samstag.
In dessen Verlauf wird insbesondere das historische Brauchtum gepflegt, z.B. Abholen der Bruderschaftsfahne, Errichten der Festmaien, feierlicher Kirchgang mit Musik, Abholung des Königs,
Gefallenenehrung, Fahnenschwenken, Klompenball, Festzüge, Paraden und Königsball.
3.
Der Patronatstag (Gemeinde St. Maternus Merbeck) richtet sich nach dem Maternus-Tag (11. September).
Ist der 11. September ein Sonntag, so beginnen die Feierlichkeiten am Samstag zuvor, ansonsten am darauffolgenden Samstag.
4. Die Stellenversteigerung findet immer am Ostermontag statt.
5. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Die Bruderschaft tritt bei allen Veranstaltungen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.
7. Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.
§ 18
Kirchliche Veranstaltungen
1. Die Bruderschaft beteiligt sich möglichst geschlossen, in zuvor festgelegter Kleiderordnung und mit Fahnen an kirchlichen Festen z.B. Fronleichnamsprozession, Volkstrauertag etc.
2. Die Bruderschaft bestellt in jedem Jahr drei Hochämter für die lebenden und verstorbenen Mitglieder. Das Erste für den Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung, das Zweite für den Frühkirmessonntag und das Dritte für den Spätkirmessamstag, anlässlich des Patronatsfestes.
3. Die Fahnenträger nehmen mit den Fahnen am Altar Aufstellung.
§ 19
Begräbnisordnung
1. Beim Begräbnis eines Schützenbruders sollen alle Schützenbrüder, möglichst in Uniform, teilnehmen.
2. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen.
§ 20
Schützenbrauchtum
1. Die Bruderschaft pflegt das in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel.
Durch das Schießen des Königs- und des Prinzenvogels werden König und Prinz für das folgende Jahr ermittelt.
2. Zunächst wird auf den Königsvogel geschossen. Der Prinzenvogel kann erst geschossen werden, wenn der Königsvogel von einem Bewerber geschossen worden ist.
3. Sollte nach einer angemessenen Wartezeit an der Vogelstange kein Bewerber antreten, wird der Vogel vom Vorstand geschossen. In diesem Fall findet im folgenden Jahr kein Schützenfest mit Aufzügen statt. Das Königssilber wird dann lediglich bei kirchlichen Veranstaltungen oder bei besonderen Einladungen, z.B. Teilnahme am Bezirksschützenfest, von einem Mitglied des Vorstandes getragen.
4. Sollte die Bruderschaftsfahne an Stellenversteigerung nicht ersteigert werden, finden in diesem Schützenjahr keine Umzüge und Auswärtsbesuche statt.
5. An den Festen wird das Fahnenschwenken unter Musikbegleitung vorgeführt.
§ 21
Sportschießen
Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, das sich nach den Bestimmungen des BHDS richtet, beteiligen. Die Teilnahme am sportlichen Schießen des Bezirks bzw. Kreises, der Diözese und des Bundes ist wünschenswert.
§ 22
Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher aufs Sorgfältigste aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden. So ist z.B. das Königssilber diebes- und feuersicher aufzubewahren. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll sich die Bruderschaft nach Möglichkeit beteiligen. Insbesondere unterstützt sie die heimatkundlichen Bestrebungen der entsprechenden Institutionen und Vereine.
§ 23
Soziale Fürsorge
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt. Arme oder in Not geratenen Mitgliedern können vom geschäftsführenden Vorstand die komplette oder teilweise Freistellung vom Beitrag beantragen. Kein Antragsteller darf von der Mitgliedschaft aus vorgenannten Gründen ausgeschlossen oder abgewiesen werden. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
§ 24
Auflösung der Bruderschaft
1. Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
2. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall ist einen 3/4-Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.
3. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter 7 sinkt.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen nach Maßgabe des bis dahin tätigen Vorstands an gemeinnützige Zwecke. Etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen, Urkunden und Protokoll-bücher, sind in der Pfarrei St. Martin Wegberg, Gemeinde St. Maternus Merbeck aufzubewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen.
Im Falle einer Neugründung einer Bruderschaft in der Gemeinde St. Maternus Merbeck, mit gleicher Zielsetzung, hat die Pfarrei St. Martin Wegberg, Gemeinde St. Maternus Merbeck, das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.
§ 25
Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
2. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 26
Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften (BHDS) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 27
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2024 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 24.02.1980 tritt damit außer Kraft.